Urheber: Lydia Geissler23.02.2016 zwp-online.de ein Beitrag von Corinna Flemming:

Kommen Flüchtlinge nach Deutschland, sind diese nicht krankenversichert und haben nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung.

 

Dazu zählen die Behandlung bei akuten Schmerzen, amtlich vorgeschriebene Schutzimpfungen und die ärztliche Betreuung von Schwangeren und Wöchnerinnen, die in jedem Fall gewährleistet sein muss.

 

Ein genereller Anspruch auf Routineuntersuchungen besteht also nicht. Erst nach 15 Monaten greifen die Regelungen einer gesetzlichen Krankenversicherung und der Asylbewerber kann ab dann von den entsprechenden Rechten der Versicherung Gebrauch machen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es in der gesetzlichen Gesundheitsversorgung keinen Unterschied mehr zwischen Flüchtling und einem deutschen Bundesbürger. Ist bei Asylbewerbern vor Ablauf dieser Zeit eine zahnärztliche Behandlung notwenig, müssen die zuständigen Behörden auf Landesebene, meist Sozial- oder Gesundheitsamt, für die Kosten aufkommen. Ab diesem Punkt wird es allerdings schwierig, denn welche Prozedur die Ärzte vornehmen müssen und welche nicht, ist nicht klar geregelt und variiert häufig von Bundesland zu Bundesland.

Aktuell gilt: Patienten mit akuten Schmerzen, bei denen die Lebensqualität beeinflusst und die Nahrungsaufnahme behindert wird, müssen von einem Zahnarzt behandelt werden. In einem solchen Fall haben Zahnärzte nicht nur eine berufsrechtliche, sondern auch eine ethische Pflicht, Flüchtlinge medizinisch zu versorgen. Anders sieht das beim derzeit viel diskutierten Thema Zahnersatz für Flüchtlinge aus. So heißt es beispielsweise in einer FAQ der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), dass ein Zahnersatz dann vorgenommen werden muss, wenn ein Patient durch einen Unfall oder Ähnliches plötzlich einen Schneidezahn verliert. Dies kann für die entsprechende Person durch die Entstellung psychisch sehr belastend sein und sollte demnach so schnell wie möglich korrigiert werden. Ist der Verlust im Seitenzahnbereich und kann mit einer Füllung provisorisch versorgt werden, ist die Behandlung allerdings aufschiebbar. Fehlt dem Betroffenen schon länger ein Zahn, dazu gehören auch die vorderen Schneidezähne, kann die Versorgung ebenfalls aufgeschoben werden. Die Entscheidung, welcher Patient einen sofortigen Zahnersatz erhält, wird individuell von der zuständigen Behörde getroffen und muss dieser vorgelegt und begründet werden. Erst nach Überprüfung des Falles durch einen Amtszahnarzt und die entsprechende Genehmigung der Behörde, kann ein Zahnersatz vorgenommen werden. Dass sich Asylbewerber also auf Kosten der deutschen Steuerzahler eine schöne Kauleiste errichten lassen wollen, ist schon von Gesetzes wegen her nicht richtig.

Um auch die Flüchtlinge über ihre Rechte hinsichtlich der medizinischen Versorgung aufzuklären, hat das Bundesministerium für Gesundheit einen „Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland“ in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch und Paschto herausgegeben. Hier können die Exemplare kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.

Foto Urheber: Lydia Geissler

Gefunden auf www.zwp-online.info

Quelle: Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern, Bundesministerium für Gesundheit

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